Opfer einer Straftat

Als Opfer einer Straftat sieht man sich oft hilflos den Ermittlungsbehörden gegenüber, da sich das Strafrecht in erster Linie mit dem Täter befasst. Das Opfer findet sich vor allem in der Zeugenrolle wieder. Als Opfer einer Straftat können Sie den Strafprozeß gegen den Täter aber auch aktiv im Rahmen einer Nebenklage mitgestalten.

Aktive Beteiligung am Strafverfahren - Geltendmachung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen

Anschluss als Nebenkläger

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Eine solche Nebenklage kommt bei Opfern von

  • Sexualdelikten,
  • Körperverletzungsdelikten,
  • Beleidigungsdelikten etc.

in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu. Als Nebenkläger haben Sie eine Reihe von Rechten, die Sie als reiner Zeuge nicht haben. Beispielsweise das Recht durch Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Rechtsmittel einzulegen und Entschädigungen zu verlangen.

Beiordnung eines Opferanwalts

Besonders schutzwürdige Nebenkläger können sich nach § 397a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Staatskosten, einen sog. Opferanwalt beiordnen lassen. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176 b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht.

Der bestellte Rechtsanwalt hat sodann auch das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und an allen Vernehmungen vor und während der Hauptverhandlung teilzunehmen und Sie während Ihrer Zeugenvernehmung zu begleiten und zu unterstützen. Des Weiteren hat er als Ihr Beistand Frage- und Antragsrechte.

Adhäsionsverfahren

Im  Adhäsionsverfahren macht der Rechtsanwalt für Sie aus der gegen Sie begangenen Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend. Ein zeitaufwendiges zivilrechtliches Verfahrten muss dann nicht mehr durchgeführt werden.

Zeugenbeistand

Sollte Sie nicht Verletzter einer Straftat sein, sind jedoch als Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter gewissen Voraussetzungen, die sich aus § 68b StPO ergeben, auf Staatskosten ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden