Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht regelt unter welchen Voraussetzungen Beamte gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen begehen, die Aufklärung des Verstoßes und die Reaktionsmöglichkeiten auf einen festgestellten Verstoß. Dabei können je nach schwere des Verstoßes verschiedene Maßnahmen des Dienstherrn gegen den betroffenen Beamten erlassen werden, die für den Beamten einen massiven Einschnitt und erhebliche Nachteile bedeuten können.

Die Arten der Disziplinarmaßnahmen sind in § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und den jeweiligen Ländergesetzen geregelt:

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.Verweis (§ 6)
2.Geldbuße (§ 7)
3.Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.Zurückstufung (§ 9) und
5.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1.Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

Außerhalb diese Aufzählung kann der Dienstherr auch eine sogenannte Missbilligung aussprechen.

Wir beraten Sie  in folgenden Gebieten des Disziplinarrechts:

  • formelles und materielles Disziplinarverfahren
  • Disziplinargesetz und das behördliche Disziplinarverfahren
  • Gang der Ermittlung der Verwaltung
  • Die Abschlussverfügung der Dienstvorgesetzten Stelle
  • Disziplinarklage und das gerichtliche Disziplinarverfahren
  • Vernehmungslehre (Technik, Taktik und Kommunikation)
  • Rechte und Pflichten des Beschuldigten
  • Die Rolle des Vorgesetzten im Disziplinarverfahren
  • Die Rolle des Verteidigers im Disziplinarverfahren