BGH: zur Verjährung bei Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen
BGH: Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen:
Bearbeitungsentgelte bei Krediten können bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.
Der Bundesgerichtshof hat Bearbeitungsentgelte mit den Urteilen zu den Aktenzeichen XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Diese seien kein Entgelt für eine gesonderte Leistung, sondern die vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der berechnete Zins für den gewährten Kredit.
Daraus folgt, dass Kreditnehmer geleistete Bearbeitungsentgelte zurück fordern können, wenn diese nicht der Verjährung unterliegen.
In den aktuellen Urteilen des BGH vom 28.10.2014 zu den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 wurde entschieden, dass alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte erst zum 31.12.2014 verjähren. Es sollten daher schnellstmöglich Maßnahmen ergriffen werden, um die Bearbeitungsentgelte zurückzufordern und bei Verweigerung eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.
Soweit Bearbeitungsentgelte im laufenden Jahr 2014 gezahlt wurden, gilt die 10-jährige Verjährungsfrits nicht ab 01.05.2014, sondern auf den Tag. Auch hier könne bei schnellem Handeln Bearbeitungsentgelte ggf. noch durch zeitnahe Maßnahmen gelten gemacht und zurück gefordert werden.
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